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Zusatzwissen "Luftrecht"

 

 

1.1 Internationales Recht: Abkommen, Verträge und Organisationen

 

 
Zustandekommen eines Regelungsvorschlags für die Luftfahrt:
  • Verordnungen der EU (VO(EU)) werden vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen und veröffentlicht.

Sie werden für die Luftfahrt von der EASA vorbereitet. Diese Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

VO(EU) werden durch das Jahr ihrer Veröffentlichung und einer laufenden Nummer gekennzeichnet (z.B. VO(EU) 2018/1139).

Eine für die Luftfahrt wichtige VO(EU) ist die VO(EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt.

Diese VO(EU) 2018/1139 regelt grundsätzlich alle Belange des Luftverkehrs in allen 31 EASA-Teilnehmerländer (s.o.). Sie ist sozusagen das „Grundgesetz“ der Regeln für den Luftverkehr in ihrem Geltungsbereich.

  • Durchführungsverordnungen der EU (DVO(EU)) werden von der Kommission der EU erlassen.

Diese Verordnungen treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

DVO(EU) werden ebenfalls durch das Jahr ihrer Veröffentlichung und einer laufenden Nummer gekennzeichnet (z.B. DVO(EU) 2018/1976).

Eine für den Segelflug wichtige DVO (EU) ist die DVO (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Eine weitere für den Segelflug wichtige DVO ist die DVO(EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segel-flugzeugpiloten. Diese DVO(EU) gilt ab dem 8. April 2020.

  • Die EASA erlässt sogenannte „Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM)” zu den von der EU herausgegebenen VO(EU) und DVO(EU) (AMC&GM).

Für das Lizenzwesen im Segelflug hat die EASA die „Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) to Part-SFCL Requirements for sailplane flight crew licensing” vom 18. März 2020 veröffentlicht.

Im Gegensatz zu den VO(EU) und DVO(EU), die von amtswegen in die Sprachen der Mitgliedsländer übersetzt werden, erscheinen die AMC&GM nur in der englischen Sprache. 

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1.2  Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
1.2.2  Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis (ARC), 1.2.4 die CAMO / die CAO, 1.2.5 Der Segeflugzeugwart/der Freigabeberechtigte, 1.2.9 Flugzeugwartungsprogramm 

 

 

EASA-Lufttüchtigkeitszeugnis (Form 15b)

Das LBA erteilt auf Antrag des Halters eines Luftfahrzeugs eine besonderes Lufttüchtigkeitszeugnis (Form15b), wenn das Luftfahrzeug in der Lage ist, sichere Flüge durchzuführen und die durch die Vorgaben des LBA festzulegenden Anforderungen erfüllt.

Viele ältere Segelflugzeuge (Oldtimer) fallen unter diese Kategorie. Sie werden als Annex 1 - Flugzeuge bezeichnet. Es handelt sich um Luftfahrzeuge, auf die die EASA-Vorschriften gemäß Anhang I der europäischen Verordnung EG) Nr. 2018/1138, Teil ML nicht anwendbar sind. Dazu gibt das LBA spezielle Vorgaben heraus.

Diese besondere Lufttüchtigkeitszeugnisse (Form15b) sind übertragbar.

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1.2.4  Die CAMO / die CAO

Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO) und Combined Airworthiness Organisation (CAO) zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Eine CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) ist eine Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sorgt.

In Deutschland wurden die ehemaligen Luftfahrttechnischen Betriebe (LTB) in CAMOs überführt.

Eine CAO (Combined Airworthiness Organisation) ist der kleine Bruder der CAMO. Während die CAMO Anforderungen an die Luftfahrzeug-Betreiber formuliert und überwacht, ist die CAO eine kleine CAMO speziell für nicht komplexe, nicht gewerbliche Luftfahrzeug-Betreiber (z.B. für Betreiber von Segelflugzeugen). Diese erhalten durch die CAO einige Erleichterung bei der Wartung.

Ein Segelflugzeug wird nach AMP/IHP und Wartungshandbuch gewartet. Das AMP/IHP muss vom Eigentümer erstellt und genehmigt werden.

Für das Luftfahrzeug existieren technische Unterlagen, die aus dem genehmigten oder selbsterklärten Instandhaltungsprogramm, Inspektionen und allen Dokumenten bestehen, die belegen, dass das Luftfahrzeug und alle Teile wie Gurte, Geschwindigkeitsmesser, Höhenmesser usw. den Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen.

Im ARC ist die Gültigkeit festgehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine neue ARC-Prüfung (AR) durchgeführt werden. Es darf mit einem abgelaufenen ARC nicht mehr geflogen werden. Eine Ausnahme gilt für Flüge zu einem luftfahrtechnischen Betrieb (CAMO/CAO). Dazu ist noch eine Erlaubnis des LBA notwendig.

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1.2.5  Der Segelflugzeugwart, Freigabeberechtigte (CS)

Personen, die Arbeiten an Luftfahrzeugen freigeben dürfen

Ein Freigabeberechtigte (CS =  Certifying staff) ist jemand mit einer L-Lizenz, der Arbeiten an einem LFZ freigeben darf. Der CS muss nachweisen, dass er die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeit besitzt.

Ein CS kann, wenn er die entsprechenden Berechtigungen hat, über die geeignete Umgebung und Ausrüstung verfügt, alle in EASA PART ML Anhang III - Komplexe Instandhaltungsaufgaben - beschriebenen Arbeiten durchführen und freigeben. Bei der Durchführung der Arbeiten müssen durch den CS die Anweisungen des Herstellers befolgt werden.

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1.2.9  Flugzeugwartungsprogramm (AMP/IHP)

Umfang eines Instandhaltungsprogramms und Verantwortlichkeit des Halters

Der Halter eines Luftfahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass für dieses Luftfahrzeug ein geeignetes Instandhaltungsprogramm existiert, vom Halter selbst genehmigt, jährlich auf dem neuesten Stand gehalten und bei der Durchführung der Instandhaltung verwendet wird.

Ein Instandhaltungsprogramm muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Inspektionsfristen,
  • Inspektionsaufzeichnungen,
  • Betriebsdaten,
  • anwendbare nationale Anweisungen des LBA und zusätzliche Wartungsinformationen.

Die Instandhaltungsprogramme müssen in Übereinstimmung mit den aktuellen Empfehlungen des Herstellers erstellt und aufrechterhalten werden.

Für Anweisungen zur technischen Verwaltung, Mängelmeldung, Änderungen am Luftfahrzeug müssen ferner die Luftfahrzeug-Instandhaltungsvorschriften eingehalten werden.

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1.4  Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
1.4.3.1  Der theoretische Teil (SFCL.135)

 

 

In Deutschland werden für die Prüfungen zwei unterschiedliche Kataloge und Verfahren verwendet:

LR Bild 1.4 2 Aircademy

Abb. 1.4.3.1  (mit freundlicher Genehmigung Aircademy)

Der Fragenkatalog von Aircademy/LPLUS wird zurzeit in folgenden Bundesländern angewendet:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

 

LR Bild 1.4 3 AviationExam   Abb. 1.4.3.2  (mit freundlicher Genehmigung AviationExam)

Der Fragenkatalog des DAeC/Eisenschmidt (AVIATION EXAM) wird zurzeit in folgenden Bun

desländern angewendet:

  • Niedersachsen
  • Sachsen
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Bayern
  • Baden Württemberg

Du musst überprüfen, welcher Katalog in der Prüfung verwendet wird.

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1.4.5  Berechtigungen und fortlaufende Flugerfahrung

  

1.4.5.7  Weitere Berechtigungen
Kunstflug (SFCL.200)

Anforderungen zur Erlangung der Kunstflugberechtigung

Für die Erlangung der Kunstflugberechtigung gelten die folgenden Anforderungen:

  • Mindestens 30 Flugstunden oder 120 Starts als verantwortlicher Pilot eines Segelflugzeugs,
  • ein Lehrgang bei einer ATO oder DTO für die theoretischen Kenntnisse des Kunstfluges,
  • für die Erlangung der Basis-Kunstflugberechtigung ist eine Kunstflug-Einweisung für die positiven G-Manöver ausreichend,
  • für die Erlangung der fortgeschrittenen Kunstflugberechtigung sind mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugunterricht notwendig.

Inhaber einer Basis-Kunstfluglizenz dürfen nur die folgenden Kunstflugmanöver fliegen: Loops, Lazy eight, Wingover, Trudeln.

Die Kunstflugberechtigung wird vom Fluglehrer ins Flugbuch eingetragen.

Die Kunstflugberechtigung ist unbefristet gültig.

Nachtflug (SFCL.210)

Ist in Deutschland im Moment nicht möglich, da es keine dafür zugelassene TMGs gibt.

Wolkenflug (SFCL.215)

Der Wolkenflug darf mit Segelflugzeugen durchgeführt werden, wenn du nach dem Erhalt Deiner Lizenz 30 Stunden geflogen bist und einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO/DTO erfolgreich besucht hast.

Lehrberechtigung FI(S) (SFCL.300)

Voraussetzungen für eine Segelflug-Lehrberechtigung und Bedingungen für ihre Erhaltung

Die Voraussetzungen für Fluglehrer sind:

  • Mindestens 18 Jahre alt,
  • mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts als verantwortlicher Pilot auf Segelflugzeugen,
  • eine theoretische Ausbildung von mindestens 30 Stunden bei einer ATO/DTO,
  • eine praktische Ausbildung von mindestens 20 Flügen vom hinteren Sitz,
  • eine praktische Prüfung für FI(S).

Die FI(S) Berechtigung hat zunächst die Einschränkung, dass keine ersten Alleinflüge freigegeben werden dürfen. Diese Einschränkung wird nach mindestens 15 Stunden oder 50 Starts Unterricht aufgehoben.

Erhaltung der Lehrberechtigung SPL-FI(S):

30 Flugstunden oder 60 Starts als FI und Teilnahme an einer FI-Auffrischungsschulung innerhalb der letzten 3 Jahre.

Alle 9 Jahre ist eine weitere Überprüfung notwendig, bei dem der Fluglehrer zeigen soll, dass er Unterricht in Theorie und Praxis erteilen kann (Befähigungsnachweis).

Prüfberechtigung FE(S) (SFCL.400)

Ein Prüfer braucht mindestens 300 Flugstunden, sowie mindestens 150 Stunden oder 300 Starts als Fluglehrer, und einen Standardisierungslehrgang für Prüfer (SFCL.430).

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1.5  Luftverkehrsvorschriften

  

SERA.3135 Formationsflüge

Bestimmungen für Formationsflüge

Luftfahrzeuge dürfen nur dann in Formation fliegen, wenn dies zuvor zwischen den Piloten der am Flug beteiligten Luftfahrzeuge und bei Formationsflügen im kontrollierten Luftraum gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen vereinbart wurde. Diese Bedingungen umfassen mindestens:

  • Einer der Piloten wird als verantwortlicher Pilot für die Formation bestimmt;
  • für Navigations- und Positionsmeldezwecke wird die Formation als ein Flugzeug betrachtet
  • die Trennung von Luftfahrzeugen im Flug liegt in der Verantwortung des Lotsen und der Piloten der anderen Luftfahrzeuge.

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1.14.  Nationales Recht

 

1.14.3  Rechtsverordnungen

Wichtige Verordnungen des BMV und ihre Zielsetzungen

Das LuftVG gibt dem BMV weitergehende Befugnisse zur Regelung des Luftverkehrs. Rechtsgrundlage ist § 32 LuftVG.

Luftverkehrsordnung LuftVO

Ergänzt die SERA (EU VO 923/2012) bezüglich des Verhaltens im Luftraum und am Boden, insbesondere bei Flugvorbereitung, das Verhalten bei Start und Landung und das Verhalten auf Flugplätzen. Hier findet man kleine Abweichungen vom EU-Gesetz, zum Beispiel die Mindesthöhe von 450m für Kunstflüge und die Erlaubnis zur Unterschreitung der Mindesthöhe im Hangflug.

Luftverkehrszulassungsordnung LuftVZO

Regelt die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen, sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherheitseinrichtungen.

Verordnung über Luftfahrtpersonal LuftPersV

Ergänzt die EU VO 1178/2011 (FCL) und die EU VO 2020/358 (SFCL) im Gebiet der Lizenzierung des Luftfahrtpersonals. Außerdem ist die Lizenzierung für Luftsportgeräteführer (d.h. UL-Piloten) nur von der LuftPersV geregelt.

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgeräte LuftGerPV

Ergänzt den Teil M und ML. Regelt die Prüfung von Luftfahrtgerät, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät LuftBO

Regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen, die Betriebszeiten, die Wägung und die Ausrüstung von Luftfahrzeugen.

Verordnung über Flugfunkzeugnisse FlugfunkVO

Regelt die Ausübung des Flugfunk- und Flugfunknavigationsdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen. Regelt die Arten der Flugfunkzeugnisse und deren Erhalt

Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung LärmschutzO

Regelt die Grenzwerte des Fluglärmes an Landeplätzen und eine ggf. eine zeitliche Einschränkung von Start und Landungen.

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Anker: Regelungsvorschlag = LUR11Zus1 (LUR11zurck1); ARC = LUR12Zus2 (LUR12zurck1); Cams = LUR12Zus2 (Wart-3); Freigabe = LUR12Zus3 (Wart-4), IHP = LUR12Zus4 (Wart-8); Spl-Prüfung = LUR14Zus1 (LUR14zurck1); Weitere Berechtigungen = LUR14Zus2 (Liz-4a); Formationsflüge = LUR15Zus1 (SERA3135)

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